§ 1
Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen zum Schutz freilebender Katzen gemäß § 13 b Satz 1 bis 4 des Tierschutzgesetzes wird auf die Gemeinden übertragen.
Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen zum Schutz freilebender Katzen gemäß § 13 b Satz 1 bis 4 des Tierschutzgesetzes wird auf die Gemeinden übertragen.