Beta

Baden-Württemberg


Gesetz zur Regelung von Sonderzahlungen zur Inflationsabmilderung in der Besoldung im Jahr 2024 (InflAbmilBG 2024)

05.11.2024


§ 1
Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für

1.

die Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,

2.

die Richterinnen und Richter des Landes und

3.

die Auszubildenden in öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnissen.

Ausgenommen sind die Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten sowie die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.