§ 22
Voraussetzungen für die Zulassung
(1) Schulfremde können die Prüfung nicht eher ablegen, als es ihnen bei normalem Schulbesuch möglich wäre.
(2) Zur Prüfung wird nur zugelassen, wer
- 1.
die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Hauswirtschaftliche Förderberufsfachschule gemäß § 4 erfüllt,
- 2.
den Nachweis erbringt, daß er sich auf die Prüfung vorbereitet hat,
- 3.
die Prüfung an einer Hauswirtschaftlichen Förderberufsfachschule noch nicht wiederholt als ordentlicher und außerordentlicher Teilnehmer abgelegt hat.
(3) Zur Prüfung werden in der Regel nur solche Bewerber zugelassen, die in Baden-Württemberg eine staatlich genehmigte private Schule besuchen oder ihren ständigen Wohnsitz haben.

