Beta

Baden-Württemberg


Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Hauswirtschaftlichen Förderberufsfachschulen (HwSoBerFSchulAPrV)

17.12.2015


§ 22
Voraussetzungen für die Zulassung

(1) Schulfremde können die Prüfung nicht eher ablegen, als es ihnen bei normalem Schulbesuch möglich wäre.

(2) Zur Prüfung wird nur zugelassen, wer

1.

die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Hauswirtschaftliche Förderberufsfachschule gemäß § 4 erfüllt,

2.

den Nachweis erbringt, daß er sich auf die Prüfung vorbereitet hat,

3.

die Prüfung an einer Hauswirtschaftlichen Förderberufsfachschule noch nicht wiederholt als ordentlicher und außerordentlicher Teilnehmer abgelegt hat.

(3) Zur Prüfung werden in der Regel nur solche Bewerber zugelassen, die in Baden-Württemberg eine staatlich genehmigte private Schule besuchen oder ihren ständigen Wohnsitz haben.