Beta

Baden-Württemberg


Verordnung des Kultusministeriums über die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Pflicht zum Besuch einer Heimsonderschule (HeimSoSchulPflEZustV)

01.08.1976


§ 1

Zuständig für die Entscheidung über die Pflicht zum Besuch einer Heimsonderschule ist das Staatliche Schulamt.