| § 2 | Verpflegung von externen Schülerinnen, Schülern und Kindern, von Lehramtsanwärterinnen und -anwärtern sowie von Mitarbeitenden und Beschäftigten der staatlichen sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit Internat und sonstigen Landesbediensteten |