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Baden-Württemberg
Verordnung der vorläufigen Regierung über die Ausübung des Gnadenrechts im Verfahren der politischen Befreiung und Säuberung (GnRPolBefrV)
10.09.1952
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§ 3
Die Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.
Quelle
Inhaltsverzeichnis
Verbesserungsvorschlag
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