§ 2
Zentrale Geschäftspartnerdatei
(1) In der zentralen elektronischen Geschäftspartnerdatei wird für jeden Geschäftspartner ein Geschäftspartnerkonto angelegt. Davon ausgenommen sind besonders schützenswerte Geschäftspartner, die insbesondere durch das Landesamt für Verfassungsschutz geführt werden. Im Geschäftspartnerkonto dürfen als personenbezogene Daten von Geschäftspartnern Stammdaten, erweiterte Stammdaten und Daten zur Änderungshistorie an den personenbezogenen Daten verarbeitet werden.
(2) Stammdaten sind
- 1.
Ordnungs-, Gruppierungs- und Identifikationsbegriffe oder -merkmale zur Unterscheidung von Geschäftspartnern für die sachgemäße Behandlung in einzelnen Fachverfahren, soweit dadurch keine schutzwürdigen Interessen der Betroffenen gefährdet werden,
- 2.
Namen der Personen einschließlich der ergänzenden Namensbestandteile und Anreden,
- 3.
Adress- und Kommunikationsdaten sowie
- 4.
Daten von weiteren Personen, die an der Abwicklung der Zahlungsvorgänge beteiligt sind oder die das Vermögen einer Person nach Absatz 1 verwalten oder über dieses Vermögen verfügen.
(3) Erweiterte Stammdaten sind
- 1.
für den Zahlungsverkehr erforderliche Daten einschließlich der Kennzeichen für eine erteilte Einzugsermächtigung oder ein Lastschriftmandat sowie
- 2.
Geburtsdatum und -ort.

