§ 1
Die nach der Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz-Zuständigkeitsverordnung zuständigen Stellen im Geschäftsbereich des Justizministeriums erheben nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschrift Gebühren für öffentliche Leistungen nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz. Die Erhebung von Auslagen bestimmt sich nach den Vorschriften des Landesgebührengesetzes.

