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Baden-Württemberg
Verordnung der Landesregierung über Berufskollegs für Gebärdensprache (GebSprBKV)
08.03.2008
i
§ 1
Berufskollegs für Gebärdensprache sind Ersatzschulen.
Quelle
Inhaltsverzeichnis
Verbesserungsvorschlag
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