Beta

Baden-Württemberg


Gefahrgutzuständigkeitsverordnung (GGZuVO)

23.02.2017


§ 4
Überwachung in Betrieben

Zuständig für die Überwachung in Betrieben nach§ 9 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter in der jeweils geltenden Fassung und nach der Gefahrgutbeauftragtenverordnung vom 26.März 1998 (BGBl. I S. 649) in der jeweils geltenden Fassung sind

1.

die für die atomrechtliche Aufsicht zuständigen Behörden, soweit es sich um radioaktive Stoffe handelt,

2.

auf in § 2 Abs.1 Nr.1 der Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung genannten Betriebsgeländen die Regierungspräsidien,

3.

für die in § 10 der Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung genannten Betriebsgelände, Anlagen und Tätigkeiten das Regierungspräsidium Freiburg,

4.

im Übrigen die unteren Verwaltungsbehörden.