§ 4
Überwachung in Betrieben
Zuständig für die Überwachung in Betrieben nach§ 9 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter in der jeweils geltenden Fassung und nach der Gefahrgutbeauftragtenverordnung vom 26.März 1998 (BGBl. I S. 649) in der jeweils geltenden Fassung sind
- 1.
die für die atomrechtliche Aufsicht zuständigen Behörden, soweit es sich um radioaktive Stoffe handelt,
- 2.
auf in § 2 Abs.1 Nr.1 der Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung genannten Betriebsgeländen die Regierungspräsidien,
- 3.
für die in § 10 der Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung genannten Betriebsgelände, Anlagen und Tätigkeiten das Regierungspräsidium Freiburg,
- 4.
im Übrigen die unteren Verwaltungsbehörden.

