§ 1
Bekanntmachung von Funden und unanbringlichen Sachen
(1) Öffentliche Bekanntmachungen nach den §§ 980, 981 und 983 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgen durch Aushang bei der Behörde, dem Gericht oder der Verkehrsanstalt. Die Bekanntmachungen sollen mindestens vier Wochen ausgehängt werden.
(2) Die in der Bekanntmachung zu bestimmende Frist zur Anmeldung von Rechten muß mindestens vier Wochen betragen. Sie beginnt mit dem Tage des Aushangs, bei mehreren Bekanntmachungen mit dem Tage der letzten Bekanntmachung.

