§ 1
Pauschale 2020 für Personen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 1 FlüAG und ihre Familienangehörigen
(1) Die Pauschale nach § 15 Absatz 1 Satz 1 FlüAG wird für Personen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 1 FlüAG und ihre Familienangehörigen, die im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2020 nach § 7 Absatz 1 FlüAG von den unteren Aufnahmebehörden aufgenommen und vorläufig untergebracht worden sind, rückwirkend auf die in der Anlage zu dieser Verordnung ausgewiesenen Beträge neu festgesetzt.
(2) Für positive oder negative Differenzbeträge aus der Verrechnung der in der Anlage zu dieser Verordnung festgesetzten Pauschalen mit bereits erbrachten Erstattungsleistungen sind keine Zinsen zu entrichten.

