Eingangsformel
Auf Grund von § 6 Abs. 1 des Gesetzes zu dem Vertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Fischerei im Untersee und Seerhein (Unterseefischereiordnung) in der Fassung vom 24. November 1992 (GBl. 1993 S. 27) wird verordnet:

