Beta

Baden-Württemberg


Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und anderer Vorschriften (BGÄndG)

01.01.2016


§ 3

Für die Hinausschiebung der Altersgrenze über die Vollendung des 68. Lebensjahres hinaus findet § 39 Satz 3 LBG in den ersten sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes keine Anwendung; der Antrag soll frühzeitig gestellt werden. § 45 Absatz 2 Satz 4 des Landeshochschulgesetzes bleibt unberührt. Für die in § 36 Absatz 3 LBG genannten Beamtinnen und Beamten gilt Satz 1 für die Hinausschiebung über die Vollendung des 63. Lebensjahres hinaus entsprechend.