§ 2
Für Anordnungen nach § 54 Absatz 3 LBG, welche die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg nach dem 31. Dezember 2013 gegenüber Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes in Ausbildung erlassen hat, gilt § 54 Absatz 3 LBG in der Fassung des Artikels 1 Nummer 12 dieses Gesetzes.

