Beta

Baden-Württemberg


Verordnung der Landesregierung über die Einschränkung der Mitteilungspflichten der Ausländerbeauftragten (AuslBeauftrInfoEV)

30.09.1995


§ 1

Ausländerbeauftragte von Landkreisen, Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften sind zu Mitteilungen nach § 76 Abs. 1 und 2 AuslG über einen Ausländer, der sich rechtmäßig in ihrem Zuständigkeitsbereich aufhält oder der sich bis zum Erlaß eines die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendenden Verwaltungsaktes rechtmäßig dort aufgehalten hat, nur verpflichtet, soweit dadurch die Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben nicht gefährdet wird.