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Baden-Württemberg


Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und den Abschluss an den einjährigen Berufsschulen Ausbildungsvorbereitung dual und Ausbildungsvorbereitung (AVD-VO)

25.08.2026


§ 12
Zulassung zur Abschlussprüfung, Anmeldenoten

(1) Zur Abschlussprüfung ist zugelassen, wer

1.

die Anmeldenoten nach Absatz 2 vorweist und

2.

im Bildungsgang AVdual eine Anmeldenote in der Betrieblichen Lernaufgabe erlangt hat oder im Bildungsgang AV eine Anmeldenote in der Betrieblichen Lernaufgabe erlangt hat, sofern ein Lernfeldprojekt durch eine Betriebliche Lernaufgabe ersetzt wurde.

(2) Für die Abschlussprüfung nach diesem Abschnitt werden in allen Fächern, ausgenommen das Fach Berufliche Kompetenz, aus den Einzelleistungen, die während des Schuljahres erbracht worden sind, Anmeldenoten in Form ganzer Noten gebildet. Innerhalb des Fachs Berufliche Kompetenz wird in gleicher Weise für jedes Lernfeldprojekt, das mindestens 30 Stunden umfasst, eine Anmeldenote gebildet; dabei sind im kaufmännischen Bereich die im Teilbereich Berufsfachliche Kompetenz erzielten Leistungen zweifach und die Leistungen im Teilbereich Berufspraktische Kompetenz einfach, in den übrigen Bereichen die im Teilbereich Berufsfachliche Kompetenz erzielten Leistungen einfach und die im Teilbereich Berufspraktische Kompetenz erzielten Leistungen zweifach zu gewichten. Die Anmeldenote für das Fach Lebensweltbezogene Kompetenz ist aus dem Durchschnitt der Einzelnoten zu bilden, die in den absolvierten lebensweltbezogenen Lernprojekten insgesamt erzielt wurden. Die Einzelnoten sind dabei entsprechend den Anteilen der Lernprojekte am zeitlichen Gesamtumfang des Fachs Lebensweltbezogene Kompetenz zu gewichten. Die Anmeldenote für das Fach Handlungskompetenz wird aus den nach § 3 Absatz 7 erfolgten Bewertungen gebildet.

(3) Die Anmeldenoten für die Fächer der allgemein bildenden Prüfung sind dem Prüfling fünf bis sieben Schultage vor Beginn der schriftlichen Prüfung bekannt zu geben. Die Anmeldenote für das in die berufsbezogene Prüfung oder in die Projektprüfung einbezogene Lernfeldprojekt ist dem Prüfling fünf bis sieben Schultage vor Beginn des Prüfungsteils bekannt zu geben. Für die übrigen Fächer sind die Anmeldenoten dem Prüfling fünf bis sieben Schultage vor Beginn der mündlichen Prüfung zusammen mit den Noten der allgemein bildenden Prüfung und der berufsbezogenen Prüfung oder gegebenenfalls der Projektprüfung bekannt zu geben.

(4) Liegen die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 nicht vor, ist die Nichtzulassung von der Schulleiterin oder dem Schulleiter festzustellen und dem Prüfling unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Nichtzulassung gilt als Nichtbestehen der Abschlussprüfung, es sei denn, die Gründe sind vom Prüfling nicht zu vertreten.