§ 33
Wiederholung von Prüfungen und der Bachelorarbeit
(1) Wird festgestellt, dass eine Modulprüfung nach § 29 Absatz 3 nicht bestanden ist, kann diese einmal wiederholt werden. In der Satzung nach § 26 Absatz 3 kann festgelegt werden, dass in den Fällen, in denen eine Modulprüfung aus mehreren Teilprüfungen besteht, nur die Teilprüfung einmal wiederholt wird, bei der nicht mindestens die Note 4,0 erreicht wurde.
(2) Wird auch die Wiederholungsprüfung nach Absatz 1 nicht bestanden, können bis zu zwei Modulprüfungen des gesamten Studiums ein weiteres Mal wiederholt werden; Absatz 2a bleibt unberührt. In der Satzung nach § 26 Absatz 3 kann festgelegt werden, dass die Modulprüfungen nach Satz 1 ausschließlich als mündliche Prüfungen jeweils mit einer Dauer von mindestens 20 Minuten erfolgen und sich auf die gesamten Inhalte des Moduls erstrecken können, auch wenn bei einzelnen Teilprüfungen des Moduls bereits die Note 4,0 oder besser erzielt wurde; § 27 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt nicht für die mündlichen Prüfungen. Ferner kann festgelegt werden, dass die Prüfungsleistungen abweichend von § 29 Absatz 1 bewertet werden können.
(2a) Wurde ein Praktikumsbericht mit der Feststellung nicht bestanden nach § 29 Absatz 4 Satz 2 bewertet, darf er bis zu seinem Bestehen wiederholt werden.
(3) Absatz 1 Satz 1 gilt für die Bachelorarbeit entsprechend.
(4) Wiederholungsprüfungen sind innerhalb von acht Wochen nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses durchzuführen. Eine Abweichung von dieser Frist ist ausnahmsweise zulässig, wenn zwingende hochschulorganisatorische Gründe vorliegen und sich der Vorbereitungsdienst hierdurch nicht verlängert.

