§ 5
Dauer und Evaluation
(1) Die Dauer der Modellprojekte beträgt fünf Jahre. Sie kann durch das Sozialministerium im Einvernehmen mit dem jeweiligen Kreis bis zur Aufhebung des § 11 Absatz 5 BtOG verlängert werden.
(2) Die Modellprojekte werden vom Sozialministerium gemeinsam mit den Modellbehörden evaluiert. Die Evaluation soll zu einem Zeitpunkt erfolgen, zu dem bereits aussagekräftige Ergebnisse der Erprobung zu erwarten sind und noch ausreichend Zeit vorhanden ist, die Ergebnisse der Evaluation im Hinblick auf eine flächendeckende Einführung der erweiterten Unterstützung nach § 11 Absatz 3 und 4 BtOG bekanntzugeben und umzusetzen.

