Beta

Baden-Württemberg


Betreuungsrechtsausführungsverordnung (AGBtGAVO)

01.01.2023


§ 2
Modellprojekt und Modellbehörden

(1) Ziel des Modellprojekts nach § 2a AG BtG ist die Erprobung der erweiterten Unterstützung im gerichtlichen Verfahren nach § 11 Absatz 3 und 4 des Betreuungsorganisationsgesetzes (BtOG) vom 4. Mai 2021 (BGBl. I. S. 882, 917), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959, 963) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und von Möglichkeiten zur Verbesserung der Schnittstellenarbeit zum bereits bestehenden Angebot von Sozialleistungen, um das Selbstbestimmungsrecht unterstützungsbedürftiger Menschen zu stärken.

(2) Zu den Modellbehörden nach § 2a Absatz 1 AG BtG werden die Landkreise Emmendingen, Lörrach, Ludwigsburg, Ostalb und die Stadt Freiburg im Breisgau bestimmt.