Beta

Berlin


EFB-Erstattungsverordnung (EFBErstVO)

07.08.1995


§ 4
Jahresrechnung und Prüfung der Unterlagen

(1) Die Evangelische Fachhochschule Berlin ist verpflichtet, der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung die Jahresrechnung über ihre persönlichen Ausgaben vorzulegen. Überzahlte Beträge sind zurückzuzahlen, soweit sie nicht mit dem Erstattungsbetrag für das folgende Haushaltsjahr verrechnet werden können.

(2) Unbeschadet des Prüfungsrechts durch den Rechnungshof von Berlin ist die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung berechtigt, durch ihre Beauftragten die Rechnungsunterlagen für die persönlichen Ausgaben der Evangelischen Fachhochschule Berlin jederzeit zu prüfen. Hierzu können auch örtliche Prüfungen durchgeführt werden.

(3) Die Evangelische Fachhochschule Berlin ist verpflichtet, die für die Bemessung und Berechnung gemäß § 3 maßgeblichen Belege und sonstigen Unterlagen mindestens zehn Jahre aufzubewahren.