Beta

Brandenburg


Zuweisungsverordnung ehrenamtliche Richter OVG (ZuwEhRiOVGV)

10.06.2005


§ 1

(1) Die für das Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg gewählten oder berufenen ehrenamtlichen Richter werden mit Wirkung zum 1. Juli 2005 dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zugewiesen.

(2) Die Zuweisung nach Absatz 1 gilt für

  1. die ehrenamtlichen Richter des Fachsenats für Landespersonalvertretungssachen,
  2. die Beamtenbeisitzer des Landesdisziplinarsenats und
  3. die ehrenamtlichen Richter des Senats für Flurbereinigung – Flurbereinigungsgericht –

für die restliche Dauer ihrer Amtszeit.

3) Die Zuweisung nach Absatz 1 gilt für

  1. die ehrenamtlichen Richter des Fachsenats für Bundespersonalvertretungssachen,
  2. die Beamtenbeisitzer des Bundesdisziplinarsenats sowie
  3. alle sonstigen ehrenamtlichen Richter des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg

für die restliche Dauer ihrer Amtszeit, längstens jedoch für die restliche Dauer der Amtszeit der entsprechenden ehrenamtlichen Richter des Oberverwaltungsgerichts Berlin.