Beta

Brandenburg


Zuständigkeitsübertragungsverordnung AG-SGB IX und AG-SGB XII (ZustÜV AG-SGB IX und AG-SGB XII)

22.10.2019


§ 2
Übertragung der Zuständigkeiten nach dem Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Die nachfolgenden Zuständigkeiten werden auf die örtlichen Träger der Sozialhilfe übertragen:

  1. der Abschluss von Leistungs-, Prüfungs- und Vergütungsvereinbarungen nach dem Zehnten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
  2. die Mitwirkung bei Abschluss und Kündigung von Versorgungsverträgen nach § 72 Absatz 2 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,
  3. der Abschluss von Pflegesatzvereinbarungen nach § 85 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und
  4. der Abschluss von Vereinbarungen zur Übernahme gesondert berechneter Investitionskosten nach § 75 Absatz 5 Satz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.