Beta

Brandenburg


Widerspruchszuständigkeitsverordnung Ministerpräsident (WidZVMP)

26.07.2005


§ 3
Übergangsvorschrift

Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängigen Verfahren verbleibt die Vertretungsbefugnis bei der bisher zuständigen Stelle.