§ 1
Aufstellung und Führung des Waldverzeichnisses
(1) Das Waldverzeichnis enthält für jede Waldfläche gemäß § 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg Angaben (Sach- und Geometriedaten) über:
- ihre Lage und katastermäßige Bezeichnung (Gemarkung, Flur, Flurstück),
- den Waldeigentümer und den Nutzungsberechtigten,
- die Lage und die Bezeichnung nach forstlicher Flächeneinteilung.
Grundlage für die Angaben nach Satz 1 Nr. 1 und 2 sind das Automatisierte Liegenschaftsbuch und die Automatisierte Liegenschaftskarte der Katasterverwaltungen des Landes Brandenburg. Zur Erfassung der forstlichen Flächeneinteilung können die Waldbesitzer entsprechende Angaben machen.
(2) Die Sach- und Geometriedaten des Waldverzeichnisses werden elektronisch mittels zentraler Verfahren geführt. In diesen Verfahren wird die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Regelungen gewährleistet.
(3) Die Aktualisierung der Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 erfolgt durch periodischen Datenaustausch mit den Katasterverwaltungen. Für die Aktualisierung der Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 sind die Forstbehörden des Landes und ihre Einrichtungen zuständig, sofern die Waldbesitzer keine entsprechenden Angaben gemacht haben.

