§ 1
Das Landesamt für Ernährung, Landwirtschaft und Flurneuordnung ist unbeschadet besonderer Regelungen für Investitionsbeihilfen im Rahmen der Förderung nachdem Marktstrukturgesetz und für die Förderung im Bereich der Marktstrukturverbesserung auf Grund des gemäß § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S.1055) erlassenen Rahmenplanes in der jeweils geltenden Fassung zuständig für die Verbesserung der Marktstruktur in der Land- und Fischwirtschaft durch
- Förderung von Zusammenschlüssen land- und fischwirtschaftlicher Erzeuger,
- Errichtung, Ausbau, Zusammenfassung und Stillegung von Vermarktungseinrichtungen zur Rationalisierung und Verbesserung des Absatzes land- und fischwirtschaftlicher Erzeugnisse.

