Beta

Brandenburg


SPNV-Planverordnung (SPNVPlV)

05.12.2001


§ 3

Zur Untersetzung des Nahverkehrsplanes für den Schienenpersonennahverkehr sowie zur Berücksichtigung bei der Aufstellung, Anpassung und Fortschreibung ihrer Nahverkehrspläne erhalten die Aufgabenträger für den übrigen öffentlichen Personennahverkehr jährlich aktualisierte Angaben über die Entwicklung des Schienenpersonennahverkehrs in ihrem Gebiet. Näheres wird durch die nach § 7 Abs. 7 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Land Brandenburg (GVBl. I S. 252) zu erlassende Richtlinie über den Datenaustausch geregelt.