§ 2
(1) Der Nahverkehrsplan für den Schienenpersonennahverkehr ist gemäß § 8 Abs. 2 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Land Brandenburg (GVBl. I S. 252) zu aktualisieren und fortzuschreiben.
(2) Die erste Fortschreibung der Angaben über den Investitionsbedarf und die Entwicklung der Betriebskosten und das Finanzierungskonzept hat nach Anpassung der Finanzausstattung der Bundesländer gemäß § 6 des Regionalisierungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2395) zu erfolgen.
(3) Bei Veränderung planungsrelevanter Rahmenbedingungen kann in begründeten Fällen bei der Bestellung von Verkehrsleistungen vom Nahverkehrsplan für den Schienenpersonennahverkehr abgewichen werden.

