Beta

Brandenburg


Widerspruchszuständigkeitsverordnung Polizei (PolWidZV)

15.06.1998


§ 3
Übergangsvorschrift

Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängigen gerichtlichen Verfahren verbleibt die Vertretungsbefugnis bei den bisher zuständigen Stellen.