Beta

Brandenburg


Pflichtexemplarverordnung (PflEV)

29.09.1994


§ 5
Entschädigung

(1) Auf Antrag erstattet die Stadt- und Landesbibliothek Potsdam dem Verleger oder dem Drucker die Herstellungskosten des abgegebenen Druckwerkes, wenn ihm die unentgeltliche Abgabe wegen des großen finanziellen Aufwands und der kleinen Auflage nicht zugemutet werden kann. Die Herstellungskosten werden nicht erstattet, wenn die Herstellung des Druckwerkes aus öffentlichen Mitteln gefördert wurde.

(2) Der Antrag ist vom Verleger oder dem Drucker spätestens zwei Wochen nach dem Erwerb des Druckwerkes durch die Stadt- und Landesbibliothek Potsdam zu stellen.

(3) Der Antrag ist zu begründen. Insbesondere sind dabei Angaben über Herstellungskosten, Auflagenhöhe und Ladenpreis, gegebenenfalls Subskriptions-, Vorzugs- oder Abonnementspreis zu machen.