Beta

Brandenburg


Pflichtexemplarverordnung (PflEV)

29.09.1994


§ 2
Begleitzettel und Empfangsbestätigung

(1) Dem angebotenen Druckwerk ist ein Begleitzettel in zweifacher Ausfertigung beizufügen.

(2) Dieser Begleitzettel umfaßt Angaben über den Verfasser, den Titel, bei periodischen Druckwerken die vorgesehene Erscheinungsfolge, bei anderen Druckwerken das Datum des Erscheinens und den vom Verlag vorgeschriebenen oder empfohlenen Ladenpreis.

(3) Die Stadt- und Landesbibliothek Potsdam gibt dem Verleger oder dem Drucker einen der Begleitzettel mit einer Empfangsbestätigung zurück, wenn sie das Druckwerk erwirbt. Die Stadt- und Landesbibliothek gibt dem Verleger oder dem Drucker das Druckwerk zurück, wenn sie von ihrem Erwerbsrecht keinen Gebrauch macht.