§ 1
Anbietungspflicht
(1) Von jedem Druckwerk, das im Land Brandenburg verlegt wird, hat der Verleger mit Beginn der Verbreitung des Druckwerks ein Stück (Pflichtexemplar) frei von Versendungskosten der Stadt- und Landesbibliothek Potsdam zur Ansicht zuzusenden und zum unentgeltlichen Erwerb anzubieten. Satz 1 gilt entsprechend für den Drucker, wenn das Druckwerk keinen Verleger hat oder außerhalb des Landes Brandenburg verlegt wird.
(2) Bei periodischen Druckwerken hat der Verleger oder Drucker der Stadt- und Landesbibliothek Potsdam mit Beginn der Verbreitung ein Stück der ersten Nummer des Druckwerkes und nach Beginn jedes folgenden Kalenderjahres ein Stück der in diesem Kalenderjahr erscheinenden ersten Nummer frei von Versendungskosten zur Ansicht zuzusenden und das Druckwerk zum laufenden Bezug anzubieten.
(3) Die Anbietungspflicht umfaßt sämtliche erkennbar zum Hauptwerk gehörenden Beilagen, auch wenn diese für sich allein nicht der Anbietungspflicht unterliegen, sowie zu Zeitschriften, Lieferungswerken, Loseblattsammlungen und ähnlichen Veröffentlichungen gehörigen Einbanddecken, Sammelordner, Titelblätter, Inhaltsverzeichnisse, Register und andere Materialien, die der Vervollständigung des Hauptwerkes dienen.

