Beta

Brandenburg


Online-Verfahrens-Erprobungsverordnung (OVEV)

16.04.2026


§ 1
Teilnehmendes Amtsgericht

Das aus der Anlage ersichtliche Amtsgericht nimmt in dem dort niedergelegten Umfang ab den dort angegebenen Zeitpunkten an der Erprobung des Online-Verfahrens nach Buch 12 Abschnitt 2 der Zivilprozessordnung teil.