§ 2
Gebührenbemessung
(1) Soweit Gebühren nach dem erforderlichen Zeitaufwand berechnet sind, sind folgende Stundensätze zugrunde gelegt:
| 1. | für Beamtinnen oder Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte | 80 Euro |
| 2. | für Beamtinnen oder Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Beschäftigte | 60 Euro |
| 3. | für Beamtinnen oder Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte | 48 Euro |
| 4. | für Beamtinnen oder Beamte des einfachen Dienstes und vergleichbare Beschäftigte | 38 Euro. |
(2) Bei der Ermittlung der Zeitgebühren ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Die Zeit für Ortsbesichtigungen einschließlich der An- und Abreise ist einzurechnen.

