§ 3
(1) Soweit die Übertragung von landeseigenen Grundstücken aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist, können abweichend von § 1 Abs. 1 und 2
- ein Entgelt in Höhe eines angemessenen ortsüblichen Mietzinses gezahlt oder
- die angemessenen Kosten für die Errichtung eines entsprechenden Teils eines Verwaltungsgebäudes erstattet oder
- eine unentgeltliche Nutzung eingeräumt werden.
(2) Soweit im Einvernehmen von einer Eigentumsübertragung nach § 1 Abs. 1 und 2 abgesehen wird, sollen die Beteiligten eine Vereinbarung schließen; diese kann insbesondere Regelungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 beinhalten.
(3) Eine Kostenerstattung nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2 erfolgt zusammen mit der Erstattung der übrigen Kosten entsprechend den jeweiligen Festlegungen im Gemeindefinanzierungsgesetz.

