Beta

Brandenburg


Verordnung zur Durchführung des Funktionalreformgrundsätzegesetzes (FRGGDV)

28.06.1995


§ 2

Soweit nach § 1 Abs. 1 oder 2 Eigentum übertragen wird, trägt der neue Eigentümer alle mit dem Eigentum im Zusammenhang stehenden Kosten.