§ 2
Aufsicht
Es gilt § 30 des Brandenburgischen Ingenieurgesetzes. Für den Vollzug der Aufgaben nach § 1 findet darüber hinaus § 121 Absatz 2 Nummer 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg entsprechend Anwendung.
Es gilt § 30 des Brandenburgischen Ingenieurgesetzes. Für den Vollzug der Aufgaben nach § 1 findet darüber hinaus § 121 Absatz 2 Nummer 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg entsprechend Anwendung.