§ 1
(1) Zuständige Behörden im Sinne des § 4 der Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung vom 1. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3674) sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Sie nehmen diese Aufgabe als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr.
(2) Die Aufsicht über die nach Absatz 1 zuständigen Behörden führt das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. Für die Durchführung der Aufsicht gelten die Bestimmungen des § 121 Abs. 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg.

