Beta

Brandenburg


Dünge-Zuständigkeitsverordnung (DüngeZV)

22.01.2019


§ 2
Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

Zuständige Behörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 14 des Düngegesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind die in § 1 genannten Behörden.