§ 2
Anerkennungsverfahren
(1) Der Antrag auf Anerkennung einer Bienenbelegstelle ist unter Verwendung eines vom Landesamt für Ernährung und Landwirtschaft herausgegebenen Musters zu stellen und muß insbesondere folgende Angaben enthalten:
- Name, Anschrift und die Rechtsform des Trägers der Bienenbelegstelle,
- Name und Anschrift des Leiters der Bienenbelegstelle,
- Namen der Imker, die im vorgesehenen Schutzbereich Bienenvölker aufgestellt haben.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
- das Zuchtprogramm,
- eine topografische Karte im Maßstab 1:25.000 mit genauer Einzeichnung der Bienenbelegstelle und der Bienenbestände im vorgesehenen Schutzbereich,
- eine Auflistung der Städte und Gemeinden im vorgesehenen Schutzbereich,
- eine schriftliche Erklärung, daß alle Bienenbestände einschließlich Wanderstände im vorgesehenen Schutzbereich erfaßt sind,
- eine schriftliche Erklärung, daß die Umweiselung der im vorgesehenen Schutzbereich gehaltenen Völker auf die Zuchtlinie der Bienenbelegstelle erfolgt ist oder erfolgen soll,
- eine Stellungnahme der unteren Forstbehörde und der regionalen Imkervereine,
- bei vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehenden
Bienenbelegstellen
- Nachweise über die Anzahl der im Durchschnitt der letzten drei Jahre in der Saison (15. Mai bis 15. August) aufgestellten Drohnenvölker,
- Nachweise über die Anzahl der in den letzten drei Jahren vor Inkrafttreten dieser Verordnung während der Saison aufgestellten und begatteten Weiseln und umgeweiselten Bienenvölker einschließlich Wandervölker.

