Beta

Brandenburg


Brandenburgische Vergabegesetz-Kommissionsverordnung (BbgVergGKV)

05.03.2024


§ 1
Einrichtung der Kommission

(1) Das für Arbeit zuständige Ministerium richtet die in § 7 Absatz 2 des Brandenburgischen Vergabegesetzes vorgesehene Kommission unabhängiger Mitglieder ein.

(2) Das für Arbeit zuständige Ministerium führt die Geschäfte und den Vorsitz der Kommission. Die vorsitzende Person ist nicht stimmberechtigt.