§ 2
Erstattung der Schulungskosten
Der Kommune werden auf der Grundlage von Abrechnungen folgende Kosten der zur Anwendung des Brandenburgischen Vergabegesetzes notwendigen Schulungen des Personals erstattet:
- die Kosten, die für die Teilnahme an einer Veranstaltung außerhalb der Dienststelle oder des Arbeitsorts oder für die Durchführung einer Veranstaltung einer Schulung des Personals innerhalb der Dienststelle entstehen, ohne Raumkosten;
- die Kosten, für die auf die Schulung entfallende Arbeitszeit der teilnehmenden Beschäftigten der Kommune;
- die mit der Schulung zusammenhängenden notwendigen, verauslagten Reisekosten nach Maßgabe der für die Kommune geltenden reisekostenrechtlichen Bestimmungen.

