§ 4
Kreuzungen zwischen Straßen gleicher Verkehrsbedeutung
(1) Auf Kreuzungen zwischen Straßen gleicher Verkehrsbedeutung, die von unterschiedlichen Straßenbaulastträgern unterhalten werden, ist diese Verordnung mit der Maßgabe anzuwenden, daß die von dem Baulastträger, der im allgemeinen Straßen geringerer Verkehrsbedeutung unterhält, unterhaltene Straße als kreuzende Straße gilt.
(2) Soweit verschiedene, gleichrangige Straßenbaulastträger Kreuzungsbeteiligte an Kreuzungen von Straßen mit gleicher Verkehrsbedeutung sind, hat jeder Beteiligte die Kreuzungsanlage insoweit zu unterhalten, wie diese sich in seinem Zuständigkeitsbereich befindet, es sei denn, eine andere Vereinbarung wurde getroffen.

