Beta
Brandenburg
Brandenburgisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz (BbgSÜG)
19.06.2024
i
Eingangsformel
§ 1
Anwendungsbereich und Zweck des Gesetzes
§ 2
Sicherheitsempfindliche Tätigkeiten
§ 3
Betroffener Personenkreis
§ 4
Zuständigkeit
§ 5
Geheimschutzbeauftragte, Sabotageschutzbeauftragte
§ 6
Verschlusssachen
§ 7
Sicherheitsrisiken, sicherheitserhebliche Erkenntnisse
§ 8
Rechte und Pflichten der betroffenen und mitbetroffenen Person
§ 9
Arten der Sicherheitsüberprüfung
§ 10
Einfache Sicherheitsüberprüfung (Ü 1)
§ 11
Erweiterte Sicherheitsüberprüfung (Ü 2)
§ 12
Erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3)
§ 13
Datenerhebung
§ 14
Einleitung der Sicherheitsüberprüfung und Angaben zur Sicherheitserklärung
§ 15
Maßnahmen der zuständigen Stelle
§ 16
Maßnahmen der mitwirkenden Behörde bei den einzelnen Überprüfungsarten
§ 17
Abschluss der Sicherheitsüberprüfung
§ 18
Vorläufige Betrauung mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit
§ 18a
Unterrichtung durch die personalverwaltende Stelle
§ 19
Sicherheitserhebliche Erkenntnisse nach Abschluss der Sicherheitsüberprüfung
§ 20
Ergänzung der Sicherheitserklärung und Wiederholungsüberprüfung
§ 21
Sicherheitsakte und Sicherheitsüberprüfungsakte
§ 22
Aufbewahrung und Vernichtung der Sicherheitsakte und der Sicherheitsüberprüfungsakte
§ 23
Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 24
Übermittlung und Zweckbindung
§ 25
Berichtigung, Verarbeitungseinschränkung und Löschung personenbezogener Daten
§ 26
Auskunft, Akteneinsicht
§ 27
Anwendungsbereich
§ 28
Zuständigkeit
§ 29
Bestellung eines Sicherheitsbevollmächtigten
§ 30
Sicherheitserklärung, Sicherheitsakte
§ 31
Abschluss der Sicherheitsüberprüfung, Weitergabe von sicherheitserheblichen Erkenntnissen
§ 32
Ergänzung der Sicherheitserklärung und Wiederholungsüberprüfung
§ 33
Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 34
Reisebeschränkungen
§ 35
Geltung des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes und der Verordnung (EU) 2016/679
§ 36
Einschränkung von Grundrechten
§ 37
Lebens-, verteidigungswichtige oder besonders gefahrenträchtige Einrichtungen, Verordnungsermächtigung
§ 38
Erlass allgemeiner Verwaltungsvorschriften
§ 39
Übergangsregelung
Quelle
Verbesserungsvorschlag
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