Beta

Brandenburg


Brandenburgisches Landesschuldbuchgesetz (BbgLSBG)

09.01.2012


§ 2
Inhalt des Landesschuldbuches

(1) Das Landesschuldbuch besteht aus Abteilungen. In Abteilung1 werden Sammelschuldbuchforderungen und Einzelschuldbuchforderungen eingetragen, die auf Zahlung einer Geldsumme lauten und ihrer Art nach in Schuldverschreibungen verbrieft werden können. Das Ministerium der Finanzen kann für weitere Schuldbuchforderungen zusätzliche Abteilungen einrichten.

(2) Über die Schuldbuchfähigkeit von durch Gesetz oder Rechtsgeschäft begründeten Forderungen entscheidet das Ministerium der Finanzen.