§ 1
Zuständigkeit
(1) Der Landesbetrieb Forst Brandenburg als untere Forstbehörde ist als Kontrollstelle für forstliches Vermehrungsgut sachlich zuständig für folgende Verwaltungsaufgaben:
- Zulassung von Ausgangsmaterial sowie Widerruf der Zulassung von Ausgangsmaterial (§ 4 Abs. 4 und 5 des Forstvermehrungsgutgesetzes),
- Zuordnung von Zulassungseinheiten zu Herkunftsgebieten (§ 5 Abs. 2 des Forstvermehrungsgutgesetzes),
- Führung des Registers über zugelassenes Ausgangsmaterial und Mitteilung der Registereintragungen und jeweiligen Änderungen (§ 6 Abs. 1 des Forstvermehrungsgutgesetzes),
- Entgegennahme der Anzeige bei Mischung von forstlichem Saatgut (§ 9 Abs. 2 des Forstvermehrungsgutgesetzes in Verbindung mit § 3 der Forstvermehrungsgut-Durchführungsverordnung),
- Führung einer Liste der von jeder Zulassungseinheit erzeugten Partie (§ 8 Abs. 2 Satz 2 des Forstvermehrungsgutgesetzes),
- Ausstellen von Mischstammzertifikaten (§ 9 Abs. 2 des Forstvermehrungsgutgesetzes),
- Entgegennahme des Nachweises für die Ausfuhr von forstlichem Vermehrungsgut (§ 16 Abs. 1 des Forstvermehrungsgutgesetzes),
- Ausstellen von Stammzertifikaten auf Antrag für Vermehrungsgut, das für die Ausfuhr bestimmt ist (§ 16 Abs. 2 des Forstvermehrungsgutgesetzes),
- Entgegennahme der Anzeige über die Aufnahme oder Beendigung des Betriebes von Forstsamen- oder Forstpflanzenbetrieben sowie den Wechsel der verantwortlichen Person (§ 17 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Forstvermehrungsgutgesetzes),
- Mitteilung der Aufnahme, Beendigung oder Untersagung der Fortführung eines Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebes an die Bundesanstalt (§ 17 Abs. 1 Satz 3 des Forstvermehrungsgutgesetzes),
- Gestattung der gemeinsamen Buchführung bei einheitlich geführten Betrieben eines Inhabers (§ 17 Abs. 2 Satz 6 des Forstvermehrungsgutgesetzes),
- Entgegennahme der Anzeige über Erzeugung, Inverkehrbringen und Einfuhr von Zapfen, Fruchtständen, Früchten und Samen, die nicht zur Aussaat im Wald oder zur Erzeugung von Pflanzgut bestimmt sind (§ 17 Abs. 3 des Forstvermehrungsgutgesetzes),
- vollständige oder teilweise Untersagung der Fortführung eines Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebes (§ 17 Abs. 4 des Forstvermehrungsgutgesetzes),
- Überwachung der Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes und der auf Grund des Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen mit Anordnungsbefugnis (§ 18 Abs. 1 bis 6 des Forstvermehrungsgutgesetzes),
- amtliche Kontrolle einzelner Partien von Vermehrungsgut weiterer Baumarten und künstlicher Hybriden auf Antrag (§ 18 Abs. 7 des Forstvermehrungsgutgesetzes),
- Amtshilfe bei der Überwachung der Vorschriften der Richtlinie 99/105/EG (§ 20 Abs. 2 des Forstvermehrungsgutgesetzes),
- Entgegennahme der Anmeldung für das Inverkehrbringen von nicht unter dem Forstvermehrungsgutgesetz erzeugten Vermehrungsgut (§ 24 Abs. 2 des Forstvermehrungsgutgesetzes).
- Entgegennahme der Anzeige bei Erzeugung von forstlichem Vermehrungsgut unmittelbar vom Ausgangsmaterial (§ 7 Absatz 1 Satz 2 des Forstvermehrungsgutgesetzes).
- Ausstellen des Stammzertifikates für forstliches Vermehrungsgut (§ 8 Absatz 2 Satz 1 des Forstvermehrungsgutgesetzes).
(2) (aufgehoben)
(3) (aufgehoben)

