Beta

Brandenburg


Verordnung zur Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes im Land Brandenburg (BbgFoVGDV)

26.10.2010


§ 1
Zuständigkeit

(1) Der Landesbetrieb Forst Brandenburg als untere Forstbehörde ist als Kontrollstelle für forstliches Vermehrungsgut sachlich zuständig für folgende Verwaltungsaufgaben:

  1. Zulassung von Ausgangsmaterial sowie Widerruf der Zulassung von Ausgangsmaterial (§ 4 Abs. 4 und 5 des Forstvermehrungsgutgesetzes),
  2. Zuordnung von Zulassungseinheiten zu Herkunftsgebieten (§ 5 Abs. 2 des Forstvermehrungsgutgesetzes),
  3. Führung des Registers über zugelassenes Ausgangsmaterial und Mitteilung der Registereintragungen und jeweiligen Änderungen (§ 6 Abs. 1 des Forstvermehrungsgutgesetzes),
  4. Entgegennahme der Anzeige bei Mischung von forstlichem Saatgut (§ 9 Abs. 2 des Forstvermehrungsgutgesetzes in Verbindung mit § 3 der Forstvermehrungsgut-Durchführungsverordnung),
  5. Führung einer Liste der von jeder Zulassungseinheit erzeugten Partie (§ 8 Abs. 2 Satz 2 des Forstvermehrungsgutgesetzes),
  6. Ausstellen von Mischstammzertifikaten (§ 9 Abs. 2 des Forstvermehrungsgutgesetzes),
  7. Entgegennahme des Nachweises für die Ausfuhr von forstlichem Vermehrungsgut (§ 16 Abs. 1 des Forstvermehrungsgutgesetzes),
  8. Ausstellen von Stammzertifikaten auf Antrag für Vermehrungsgut, das für die Ausfuhr bestimmt ist (§ 16 Abs. 2 des Forstvermehrungsgutgesetzes),
  9. Entgegennahme der Anzeige über die Aufnahme oder Beendigung des Betriebes von Forstsamen- oder Forstpflanzenbetrieben sowie den Wechsel der verantwortlichen Person (§ 17 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Forstvermehrungsgutgesetzes),
  10. Mitteilung der Aufnahme, Beendigung oder Untersagung der Fortführung eines Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebes an die Bundesanstalt (§ 17 Abs. 1 Satz 3 des Forstvermehrungsgutgesetzes),
  11. Gestattung der gemeinsamen Buchführung bei einheitlich geführten Betrieben eines Inhabers (§ 17 Abs. 2 Satz 6 des Forstvermehrungsgutgesetzes),
  12. Entgegennahme der Anzeige über Erzeugung, Inverkehrbringen und Einfuhr von Zapfen, Fruchtständen, Früchten und Samen, die nicht zur Aussaat im Wald oder zur Erzeugung von Pflanzgut bestimmt sind (§ 17 Abs. 3 des Forstvermehrungsgutgesetzes),
  13. vollständige oder teilweise Untersagung der Fortführung eines Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebes (§ 17 Abs. 4 des Forstvermehrungsgutgesetzes),
  14. Überwachung der Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes und der auf Grund des Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen mit Anordnungsbefugnis (§ 18 Abs. 1 bis 6 des Forstvermehrungsgutgesetzes),
  15. amtliche Kontrolle einzelner Partien von Vermehrungsgut weiterer Baumarten und künstlicher Hybriden auf Antrag (§ 18 Abs. 7 des Forstvermehrungsgutgesetzes),
  16. Amtshilfe bei der Überwachung der Vorschriften der Richtlinie 99/105/EG (§ 20 Abs. 2 des Forstvermehrungsgutgesetzes),
  17. Entgegennahme der Anmeldung für das Inverkehrbringen von nicht unter dem Forstvermehrungsgutgesetz erzeugten Vermehrungsgut (§ 24 Abs. 2 des Forstvermehrungsgutgesetzes).
  18. Entgegennahme der Anzeige bei Erzeugung von forstlichem Vermehrungsgut unmittelbar vom Ausgangsmaterial (§ 7 Absatz 1 Satz 2 des Forstvermehrungsgutgesetzes).
  19. Ausstellen des Stammzertifikates für forstliches Vermehrungsgut (§ 8 Absatz 2 Satz 1 des Forstvermehrungsgutgesetzes).

(2) (aufgehoben)

(3) (aufgehoben)