§ 6
Zuständigkeit
(1) Zuständig für die Überwachung und Durchsetzung der Pflichten aus diesem Gesetz einschließlich der Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit nach § 5 ist das für Energiepolitik zuständige Mitglied der Landesregierung.
(2) Das für Energiepolitik zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Vorschriften zu erlassen über
- den Umfang, den Inhalt und die Form der Ausgestaltung und Berechnung der Höhe der Sonderabgabe,
- die Erfüllung der Pflichten der zahlungspflichtigen Betreiber der Anlagen,
- die zweckentsprechende Verwendung der Sonderabgabe nach § 4.

