Beta

Brandenburg


Brexit-Übergangsgesetz des Landes Brandenburg (BbgBrexitÜG)

01.04.2019


§ 2
Ausnahme

§ 1 findet keine Anwendung auf das Wahlrecht und die Wählbarkeit von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern bei den Kommunalwahlen sowie auf das Eintragungsrecht bei Bürgerbegehren und das Stimmrecht bei Bürgerentscheiden.