§ 1
Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt den Ausgleich der Mehrbelastungen gemäß Artikel 97 Absatz 3 Satz 2 und 3 der Verfassung des Landes Brandenburg, die den Landkreisen und kreisfreien Städten aufgrund der Aufgaben aus dem Bundeskinderschutzgesetz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2975) entstehen. Mit diesem Ausgleich wird bei den örtlichen Trägern der Jugendhilfe sichergestellt, dass die sich aus Artikel 2 des Bundeskinderschutzgesetzes ergebenden pflichtigen Aufgaben unabhängig von dem tatsächlichen Fallzahlaufwuchs und die sich aus Artikel 1 des Bundeskinderschutzgesetzes ergebenden pflichtigen Aufgaben, die nicht durch Bundesmittel gedeckt werden, umgesetzt werden können. Die pflichtigen Aufgaben beziehen sich insbesondere auf
- die Ausweitung der strukturellen Vernetzung, einer Verbesserung der Handlungssicherheit durch Beratungsansprüche im Einzelfall sowie den für den Einzelfall erforderlichen Informations- und Datenaustausch,
- Maßnahmen zur kontinuierlichen Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung sowie
- eine Verbesserung der Qualität der Datenerhebung und Erweiterung der Datenbasis, insbesondere zu Führungszeugnissen und Statistiken zur Erfassung von Gefährdungseinschätzungen.

