§ 1
(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte vollziehen die Maßnahmen in Durchführung des gemäß § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055) erlassenen Rahmenplanes und Sonderrahmenplanes in der jeweils geltenden Fassung in den Bereichen der Förderung
- durch eine Anpassungshilfe für ältere Arbeitnehmer,
- von landwirtschaftlichen Unternehmen in benachteiligten Gebieten,
- der Extensivierung der landwirtschaftlichen Erzeugung und
- der Stilllegung von Ackerflächen.
Sie nehmen diese Aufgabe als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr.
(2) Die Aufsicht über die Landkreise und kreisfreien Städte führt im Rahmen der nach Absatz 1 übertragenen Aufgaben das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. Die Aufsichtsbehörde kann Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige Durchführung der Aufgaben zu sichern. Zur zweckmäßigen Erfüllung dieser Aufgaben kann die Aufsichtsbehörde
- allgemeine Weisungen erteilen, um die gleichmäßige Durchführung der Aufgaben zu sichern;
- besondere Weisungen erteilen, wenn das Verhalten der Landkreise und kreisfreien Städte zur sachgerechten Aufgabenwahrnehmung nicht geeignet erscheint oder überörtliche Interessen gefährdet sind.

