Beta

Brandenburg


Agrarstruktur-Zuständigkeitsverordnung - Anpassungshilfe (Anpassungshilfe)

23.01.1996


§ 1

(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte vollziehen die Maßnahmen in Durchführung des gemäß § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055) erlassenen Rahmenplanes und Sonderrahmenplanes in der jeweils geltenden Fassung in den Bereichen der Förderung

  1. durch eine Anpassungshilfe für ältere Arbeitnehmer,
  2. von landwirtschaftlichen Unternehmen in benachteiligten Gebieten,
  3. der Extensivierung der landwirtschaftlichen Erzeugung und
  4. der Stilllegung von Ackerflächen.

Sie nehmen diese Aufgabe als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr.

(2) Die Aufsicht über die Landkreise und kreisfreien Städte führt im Rahmen der nach Absatz 1 übertragenen Aufgaben das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. Die Aufsichtsbehörde kann Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige Durchführung der Aufgaben zu sichern. Zur zweckmäßigen Erfüllung dieser Aufgaben kann die Aufsichtsbehörde

  1. allgemeine Weisungen erteilen, um die gleichmäßige Durchführung der Aufgaben zu sichern;
  2. besondere Weisungen erteilen, wenn das Verhalten der Landkreise und kreisfreien Städte zur sachgerechten Aufgabenwahrnehmung nicht geeignet erscheint oder überörtliche Interessen gefährdet sind.